Beschluss vom 09.01.2024 -
BVerwG 20 F 2.21ECLI:DE:BVerwG:2024:090124B20F2.21.0

Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

Leitsätze:

1. Ein nicht veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Werk kann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO sein.

2. Bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht sind die im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke ermessensleitend zu berücksichtigen.

  • Rechtsquellen
    BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 19 Abs. 2
    GeschGehG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c
    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
    HGB § 49 Abs. 1
    HmbTG § 5 Nr. 7
    IFG § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2
    KWG § 9 Abs. 1
    Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, 3, 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 5
    Richtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3
    UIG § 9 Abs. 2 Satz 2
    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, § 7, § 8, § 12 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und 3
    UVwG BW § 23 Abs. 3, § 24, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Satz 2
    VwGO § 88, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 Alt. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 63 Nr. 3, § 121 Nr. 1, § 122 Abs. 2 Satz 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3
    ZPO § 100 Abs. 1

  • VGH Mannheim - 11.12.2020 - AZ: VGH 14 S 2485/20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2024 - 20 F 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:090124B20F2.21.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 2.21

  • VGH Mannheim - 11.12.2020 - AZ: VGH 14 S 2485/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 9. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und Dr. Henke
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2020 geändert.
  2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 wird abgelehnt.
  3. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 wird festgestellt, dass die mit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 angeordnete Freigabe folgender Akteninhalte rechtswidrig ist:
  4. Ordner 2:
    • Blatt 47: alle Eintragungen in der Tabelle
    • Blatt 57: Eintragungen in den Tabellen unter 1. und 4.
    • Blatt 87
    • Blatt 93 bis 101
    • Blatt 105 bis 119
  5. Ordner 3:
    • Blatt 53: Texte von § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 bis 3
    • Blatt 55: Texte von § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 und 2
    • Blatt 61: Text von § 13 Abs. 2
    • Blatt 63: Text von § 16
    • Blatt 95: Angaben in den Zeilen "Bauwert" und "Rohbaukosten"
    • Blatt 113
  6. Ordner 5:
    • Blatt 131: Gewichtsangabe im zweiten Absatz
  7. Ordner 7:
    • Blatt 9: Absätze 5 und 6
    • Blatt 41: alle Eintragungen in der Tabelle
    • Blatt 143: Betrag hinter "Gebührenfestsetzung"
    • Blatt 151
    • Blatt 155: alle Angaben, die auf die Formulierung "Containern zwischengelagert" im Text, in der Tabelle und in der Fußnote folgen
    • Blatt 295: alle durchgestrichenen Namen
  8. Ordner 9:
    • Blatt 77: letzter Absatz
    • Erstes als "Blatt 109" paginiertes Blatt: Beträge hinter "Gesamtkosten", "Baukosten (...)" und "Anlagekosten"
  9. Im Übrigen wird der Antrag der Beigeladenen zu 1 abgelehnt.
  10. Die weitergehende Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird zurückgewiesen.
  11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils zu einem Drittel.

Gründe

I

1 Die Klägerin, eine Ortsgemeinde am Rheinufer, begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Zugang zu Umweltinformationen nach § 24 Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG) zum schrottverarbeitenden Betrieb der Beigeladenen zu 1 am gegenüberliegenden Rheinufer im Gebiet der Beklagten.

2 Das Verwaltungsgericht hat am 11. November 2019 beschlossen, über die Behauptungen der Beigeladenen zu 1, dem Anspruch stünden Ablehnungsgründe nach § 29 Abs. 1 UVwG entgegen bzw. bei den begehrten Informationen handele es sich nicht sämtlich um Umweltinformationen i. S. d. § 23 Abs. 3 UVwG, durch Vorlage der Ordner 1 bis 7, 9 und 10 mit Ausnahme bestimmter Blätter der Ordner 1, 2, 4 und 5 Beweis zu erheben.

3 Der Beigeladene zu 2 hat unter dem 27. April 2020 eine Sperrerklärung zu einzelnen Aktenbestandteilen der Ordner 1, 2, 4 und 5 abgegeben und den weitergehenden Antrag der Beklagten auf Erlass einer Sperrerklärung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten abgelehnt.

4 Die Beigeladene zu 1 hat beantragt, den Beweisbeschluss enger zu fassen und festzustellen, dass die mit der Sperrerklärung angeordnete weitgehende Offenlegung der angeforderten Unterlagen rechtswidrig sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beweisbeschluss weiter zu fassen und festzustellen, dass die Sperrerklärung hinsichtlich einiger gesperrter Aktenbestandteile rechtswidrig sei. Der Vorsitzende der Kammer hat den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht weiterhin von der Entscheidungserheblichkeit (nur) der im Beweisbeschluss genannten Unterlagen ausgehe, und die Anträge gegen die Sperr- und Freigabeerklärung dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt.

5 Der Beigeladene zu 2 hat dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs die Ordner 1 bis 7 und 9 übersandt, soweit sie mit dem Beweisbeschluss angefordert worden waren. Den Ordner 10 könne er nicht vorgelegen, weil die Beklagte ihm nur die Ordner 1 bis 7 und 9 übersandt habe; dementsprechend beziehe sich seine Sperrerklärung nur auf diese Ordner. Die Beigeladene zu 1 hat dazu erläutert, dass der Ordner 10 ein anderes Unternehmen betreffe.

6 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs auf den Antrag der Klägerin die Sperrerklärung in dem von ihr beantragten Umfang für rechtswidrig erklärt, weil die betreffenden Aktenbestandteile entgegen der Sperrerklärung keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 hat er die Freigabeerklärung in geringem Umfang unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrags für rechtswidrig erklärt, weil die betreffenden Akteninhalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 enthielten und die Freigabeerklärung insoweit an einem Ermessensausfall leide. Der Beigeladene zu 2 habe in der Freigabeerklärung ferner sinngemäß unterstellt, dass die Ordner teilweise urheberrechtlich geschützte Unterlagen enthielten, und insoweit sein Ermessen mit dem Ergebnis der Offenlegung ausgeübt. Dies sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sei bei einem Großteil dieser Dokumente zweifelhaft, ob sie ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien. Jedenfalls aber weise die diesbezügliche Ermessensausübung keine Fehler auf.

7 Die Beigeladene zu 1 hat Beschwerde erhoben, soweit mit dem Beschluss die Sperrerklärung teilweise für rechtswidrig erklärt und soweit ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freigabeerklärung zurückgewiesen worden sind. Die Klägerin hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt.

II

8 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 hat im tenorierten Umfang Erfolg.

9 1. Soweit sie sich gegen die Stattgabe des Antrags der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung richtet, ist sie zulässig und begründet. Denn der Antrag der Klägerin ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Aktenbestandteile für das Hauptsacheverfahren nicht ordnungsgemäß bejaht.

10 a) Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akteninhalte ordnungsgemäß bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 20 F 13.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 98 Rn. 7 m. w. N.). Dafür ist grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss geboten und dieser durch den Spruchkörper zu fassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 14).

11 Ist - wie hier - ein Anspruch auf Informationszugang Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für seine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Aktenteile bedarf. Es kann Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis der konkreten Akteninhalte nicht ankommt. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe davon abhängen, ob die betreffenden Akteninhalte ihrem Gegenstand nach unstreitig sind und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 5 m. w. N.).

12 Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beweisbeschluss bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn es seiner Verpflichtung nicht genügt hat, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 16 m. w. N.).

13 Selbst wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten verlautbart hat, kann es verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit nach der daraufhin erfolgten Abgabe der Sperrerklärung erneut zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsicht in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).

14 b) Ein solcher Fall liegt hier vor.

15 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss die Anforderung der Akten damit begründet, dass sich nur durch ihre Einsichtnahme verlässlich klären lasse, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang die von der Beigeladenen zu 1 dargelegten Ablehnungsgründe nach § 29 Abs. 1 UVwG wegen Rechten am geistigen Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstünden. Nach Vorlage der Sperrerklärung hat der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts den Beteiligten mitgeteilt, dass die Sperrerklärung keine Rückschlüsse zulasse, aufgrund derer das Gericht seine Einschätzung zur Entscheidungserheblichkeit erneut prüfen müsse.

16 In der Sperrerklärung wurden jedoch alle gesperrten Akteninhalte, auf die sich der Antrag der Klägerin bezieht, detailliert abstrakt umschrieben. Danach wurden auf Blatt 37 im Ordner 1 die geschätzten Mengen der Reststoffe im Formblatt 2.11 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu 1 vom 21. September 1994, auf Blatt 51 im Ordner 1 die Menge der Betriebsflüssigkeiten im Formblatt 2.18 desselben Antrags, auf Blatt 95 im Ordner 4 die geschätzten Mengen der Reststoffe im Formblatt 2.11 ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 14. Juli 2000 und auf Blatt 67 im Ordner 5 die geschätzte Menge der Reststoffe im Formblatt 2.11 ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 11. Juli 2003 gesperrt.

17 Das Verwaltungsgericht hätte dies zum Anlass nehmen müssen, die Erforderlichkeit der Anforderung dieser gesperrten Akteninhalte nach erneuter Prüfung zu erläutern. Denn dass diese Aktenbestandteile diesen Inhalt haben, ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden. Es erschließt sich nicht, weshalb die Kenntnis der ausschließlich geschwärzten konkreten Zahlen der abstrakt detailliert umschriebenen Informationen in den ansonsten freigegebenen betreffenden Formblättern für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ob daraus ein Ablehnungsgrund nach § 29 Abs. 1 UVwG folgt.

18 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freigabe der Inhalte der Ordner 1 bis 7, 9 und 10 richtet, hat sie teilweise Erfolg.

19 a) Gegenstand der Beschwerde sind insoweit nur diejenigen vom Verwaltungsgericht angeforderten und mit der Sperrerklärung freigegebenen Akteninhalte, deren Freigabe nicht bereits vom Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig für rechtswidrig erklärt worden ist.

20 b) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Freigabe folgender Aktenbestandteile betrifft:
Ordner 1:

  • Blatt 1 bis auf die Daten zwischen "Firma" und "Projektnummer"
  • Blatt 3
  • Blatt 5
  • Blatt 7 bis auf die Texte zwischen "Firma" und "hat" in den ersten beiden Zeilen des ersten Absatzes und zwischen "Schrotte" und "auf" in den ersten beiden Zeilen des zweiten Absatzes
  • Blatt 253 bis auf die Daten hinter "Firma" und hinter "Fa."
  • Blatt 255
  • Blatt 257 bis auf die Auslassungen unter Nr. 3 in der Kopie dieses Blattes auf Seite 81 der Beiakte XII
  • Blatt 259 bis auf den Text ab Nr. 4.1.02

Ordner 2:
  • Blatt 321
  • Blatt 323
  • Blatt 325
  • Blatt 327 bis auf die Gebühren unter Nr. 5
  • Blatt 353
  • Blatt 357
  • Blatt 359
  • Blatt 361 bis auf die Gebühren unter Nr. 5

Ordner 3:
  • Blatt 5

Ordner 4:
  • Blatt 39 bis auf die Daten hinter "Fa." und den handschriftlichen Zusatz rechts
  • Blatt 41
  • Blatt 43
  • Blatt 45
  • Blatt 47
  • Blatt 57 bis auf die Daten hinter "Fa."
  • Blatt 63
  • Blatt 285 bis auf die Firmenbezeichnung hinter "Fa."

Ordner 5:
  • Blatt 27
  • Blatt 29
  • Blatt 31
  • Blatt 33
  • Blatt 35
  • Blatt 393
  • Blatt 395
  • Blatt 397 bis auf den Text unter 3.3. und 3.4.
  • Blatt 399 bis auf den Text zwischen "Schrotten" und "beantragt" im ersten Absatz unter Nr. 4
  • Blatt 401

Ordner 7:
  • Blatt 71 bis auf die Daten hinter "Firma" und hinter "Fa."
  • Blatt 73
  • Blatt 75 bis auf die Auslassungen unter Nr. 3 in der Kopie dieses Blattes auf Seite 81 der Beiakte XII
  • Blatt 77 bis auf den Text ab Nr. 4.1.02
  • Blatt 111
  • Blatt 113
  • Blatt 115
  • Blatt 117
  • Blatt 121
  • Blatt 123
  • Blatt 125 bis auf den Text unter 3.3. und 3.4.
  • Blatt 127 bis auf den Text zwischen "Schrotten" und "beantragt" im ersten Absatz unter Nr. 4
  • Blatt 129
  • Blatt 141 bis auf die Telefaxkennung
  • Blatt 143 bis auf die Telefaxkennung
  • Blatt 145 bis auf die Telefaxkennung
  • Blatt 147 bis auf die Telefaxkennung

Ordner 9:
  • Vor Blatt 1
  • Blatt 1

Ordner 10:
insgesamt

21 Denn die Beigeladene zu 1 ist insoweit durch den angefochtenen Beschluss nicht materiell beschwert.

22 Die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen erfordert eine materielle Beschwer (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9 m. w. N.). Sie liegt vor, wenn er geltend machen kann, durch die mögliche Rechtskraftwirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2021 - 7 C 8.20 - NVwZ 2022, 337 Rn. 17 m. w. N.). Dazu genügt es, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung nach § 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO (analog) auf ihn erstreckt und seine Möglichkeiten zur Verteidigung seiner Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 20 m. w. N.).

23 Zwar wäre die Beigeladene zu 1 als Verfahrensbeteiligte (§ 63 Nr. 3 VwGO) bei Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses an diesen entsprechend § 121 Nr. 1 VwGO gebunden. Denn die im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidungen wirken im weiteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich wie ein Zwischenurteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <120>; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <231>) und erwachsen mithin in materielle Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 8).

24 Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Beigeladenen zu 1 in ihren eigenen Rechten durch die mögliche Rechtskraftwirkung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch im Hinblick auf die genannten Akteninhalte ausgeschlossen. Für den Ordner 10 gilt dies schon deshalb, weil er nach ihren Angaben ein anderes Unternehmen betrifft. Bei den genannten Aktenbestandteilen der übrigen Ordner ist eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen, weil sie bereits offengelegt wurden. Denn die Beigeladene zu 1 erklärte sich im Verfahren eines anderen Antragstellers mit Schreiben an die Beklagte vom 11. September 2015 mit einer Offenlegung einiger Dokumente unter Auslassungen einverstanden. Sie fügte dem Schreiben Kopien dieser Dokumente und eine die Auslassungen darin erläuternde Tabelle bei, in der sie die Auslassungen überwiegend offenlegte. Die Beklagte hat das Schreiben, welches der Klägerin bereits bei einem Akteneinsichtstermin am 30. August 2016 ausgehändigt worden war, mit den von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Kopien und der Tabelle der Beigeladenen zu 1 als Seiten 23 bis 83 RS der Beiakte XII zum Verwaltungsvorgang des vorliegenden Verfahrens genommen. In diesen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht genommen und spätestens dadurch Kenntnis von diesen Akteninhalten erlangt.

25 c) Im Übrigen ist die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die überwiegende Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freigabeerklärung zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.

26 aa) Ihr Antrag ist insoweit zulässig.

27 (1) Ein Beteiligter kann mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO über den Wortlaut hinaus nicht nur die "Verweigerung" einer Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde zur Überprüfung stellen, sondern ebenso deren Entscheidung in einer solchen Sperrerklärung, einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Aktenvorlage ganz oder teilweise zu entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 18 m. w. N.).

28 (2) Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Aktenbestandteile - soweit sie noch in Rede stehen - ordnungsgemäß bejaht. Auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Beschluss wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Einwände der Beigeladenen zu 1 greifen nicht durch:

29 (a) Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe nach Vorliegen der Sperrerklärung ausweislich des Hinweisschreibens des Kammervorsitzenden vom 14. August 2020 die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen nicht nochmals durch die Kammer, sondern nur durch deren Vorsitzenden überprüft, ergibt sich dies aus dem Hinweisschreiben nicht. Darin heißt es vielmehr, das "Gericht" gehe weiterhin von der Entscheidungserheblichkeit der mit dem Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen aus. Ohnehin gab die Sperrerklärung hinsichtlich der damit freigegebenen Unterlagen keinen Anlass für eine nochmalige förmliche Entscheidung über ihre Entscheidungserheblichkeit. Denn aus der Sperrerklärung ergaben sich zu den freigegebenen - anders als zu den gesperrten - Unterlagen keine ergänzenden Inhaltsumschreibungen, die eine Aktenanforderung hätten entbehrlich machen können.

30 (b) Die Entscheidungserheblichkeit derjenigen angeforderten Aktenbestandteile, bei denen in der Sperrerklärung ein aus dem geistigen Eigentum folgender Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO unterstellt wurde, ist durch diese Unterstellung nicht entfallen. Entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1 hat der Beigeladene zu 2 mit dieser bloßen Unterstellung nicht das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVwG festgestellt.

31 (c) Die Klage ist nicht mangels Zustimmung der Beigeladenen zu 1 zu einer (vermeintlichen) Klageänderung teilweise offenkundig unzulässig. Die Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht, dass die Klägerin im Klageverfahren von Anfang an Zugang zu sämtlichen in Rede stehenden Aktenbestandteilen begehrt hat, ist in Ansehung ihrer Klagebegründung und Erläuterungen im Klageverfahren nicht offensichtlich falsch.

32 (d) Die Klage ist nicht teilweise mangels vorheriger Antragstellung bei der Beklagten offenkundig unzulässig. Selbst wenn die Klägerin - wie die Beigeladene zu 1 geltend macht - ursprünglich bei der Beklagten Zugang zu weniger Akteninhalten beantragt haben sollte als im Klageverfahren, wäre sie nicht auf ein erneutes Herantreten an die Beklagte zu verweisen. Denn diese hat im Hauptsacheverfahren erklärt, nicht bereit zu sein, dem Verwaltungsgericht ohne Einwilligung der Beigeladenen zu 1 - die nicht erteilt wurde - die streitgegenständlichen Aktenbestandteile zu überlassen. Ein Verweis auf einen neuerlichen Antrag bei der Beklagten wäre daher eine bloße Förmelei (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - BVerwGE 174, 66 Rn. 24).

33 (e) Schließlich ist es angesichts des in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) – Umweltinformationsrichtlinie - weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen in der Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - C-233/00 [ECLI:​​EU:​​C:​​2003:​​371], Kommission/​Frankreich - Rn. 44; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 53 ff. und vom 8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 Rn. 17) – auch angesichts der im Schrifttum teilweise engeren Auslegung (vgl. etwa Engel, in: Götze/​Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 97; Fluck/​Theuer, in: Fluck/​Fischer/‌Martini, Informationsfreiheitsrecht, Kommentar, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 337) – nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht es aufgrund der abstrakten Umschreibungen der Ordnerinhalte durch die Beklagte und die Beigeladene zu 1 für möglich gehalten hat, dass es sich bei den betreffenden Aktenbestandteilen einschließlich der Unterlagen, die Bezüge zum Baurecht und zum Brand- und Arbeitsschutz aufweisen, um Umweltinformationen handelt.

34 Dies gilt auch für diejenigen Aktenbestandteile, die sich auf überholte betriebliche Umstände beziehen. Umweltinformationen können auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 - NVwZ 2007, 351 <352>; OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 - juris Rn. 60 f. m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 - 7 K 1422/03 - juris Rn. 62 m. w. N.; Engel, in: Götze/​Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 89). Denn nach dem ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie dient der Zugang zu umweltbezogenen Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, der Verbesserung des Umweltschutzes. Für die Erlangung eines verstärkten Umweltschutzbewusstseins und die aktive Mitwirkung an der Verbesserung des Umweltschutzes benötigt die Öffentlichkeit mehr als nur die aktuellen Daten.

35 bb) Der Antrag der Beigeladenen zu 1 ist teilweise begründet. Die Freigabeerklärung ist, soweit sie im vorliegenden Verfahren inhaltlich zu prüfen ist, teilweise rechtswidrig und verletzt dadurch eigene Rechte der Beigeladenen zu 1.

36 (1) Zwar ist sie formell rechtmäßig. Die von der Beigeladenen zu 1 in Bezug genommene Rechtsprechung zur konkreten Zuordnung von Geheimhaltungsgründen zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 LS 2 und vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 - juris Rn. 11) betrifft ausschließlich die formalen Anforderungen an eine Verweigerung der Vorlage von Akten, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht wurden. Für die Freigabe von Akteninhalten bedurfte es keiner solchen Zuordnung. Aus der Sperrerklärung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beigeladene zu 2 nur bei den im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 18. Juni 2019 als urheberrechtlich geschützt bezeichneten Unterlagen den Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO wegen einer Verletzung geistigen Eigentums unterstellt und insoweit alle anderen Weigerungsgründe verneint und hinsichtlich aller übrigen freigegebenen Aktenbestandteile sämtliche Weigerungsgründe verneint hat.

37 (2) Jedoch ist die Freigabeerklärung in materieller Hinsicht im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt dadurch eigene Rechte der Beigeladenen zu 1.

38 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften verpflichtet. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Alt. 1) oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz (Alt. 2) oder ihrem Wesen nach (Alt. 3) geheim gehalten werden müssen.

39 (a) Ob eine Offenlegung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, ist nicht zu prüfen, weil die Beigeladene zu 1 dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

40 (b) Die zu prüfenden Aktenbestandteile sind ferner zwar nicht nach einem Gesetz i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO geheim zu halten.

41 Die im Hauptsacheverfahren zu prüfenden Ablehnungsgründe nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UVwG sind keine Gesetze in diesem Sinne. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist eng auszulegen und betrifft nur wenige besondere Fälle. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne dieser Norm dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche. Die Abgrenzung zur Tatbestandsalternative der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit erhellt, dass es nicht genügt, dass eine Fallkonstellation grundrechtlicher Drittbetroffenheit vorliegt. Es muss sich wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weitergehen dürfen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 25 m. w. N.).

42 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Regelungen wie § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG, § 5 Nr. 7 HmbTG oder § 9 Abs. 1 KWG weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht solchen besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 26 m. w. N.). Nichts Anderes gilt für § 29 Abs. 1 Satz 1 UVwG.

43 (c) Die zu prüfenden Akteninhalte sind aber teilweise gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Dieser Weigerungsgrund erfasst in erster Linie grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 F 3.16 - BVerwGE 157, 181 Rn. 9).

44 (aa) Dazu zählen zum einen nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11 m. w. N.), auf die sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen wie die Beigeladene zu 1 berufen können.

45 (aaa) Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

46 Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - BVerfGE 158, 1 Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 20 m. w. N.).

47 Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 - GeschGehG (BGBl. I S. 466) vor allem mit Blick auf das private Wirtschaftsrecht näher ausgestaltet worden. Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.). § 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG, der ungeachtet des Vorrangs spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 41 Rn. 15 f.), spricht von einer Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.).

48 Geschützt werden nicht nur Informationen, die als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sondern auch Informationen, die ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 55 f.). Dabei sind besondere Kenntnisse und Qualifikationen der Wettbewerber zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 15).

49 Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 50 m. w. N.). Insoweit wird vermutet, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind; diese Vermutung hat keinen Bestand, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen oder eines Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:​​EU:​​C:​​2018:​​464], Baumeister - Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 26 m. w. N.).

50 Inwieweit ein Wettbewerber aus ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 59). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition muss von demjenigen, der sich darauf beruft, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 50).

51 Wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, unterfallen Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 39 und 45, vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 20 und 27 f. und vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - BVerwGE 176, 232 Rn. 17). Dies folgt aus den Wertungen, die der Gesetzgeber an anderer Stelle getroffen hat. So dürfen nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 Umweltinformationsrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht vorsehen, dass ein Antrag auf Informationszugang wegen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden kann, wenn er sich auf "Informationen über Emissionen in die Umwelt" bezieht (dazu EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - [ECLI:​​EU:​​C:​​2016:​​890], Bayer Crop Science - Rn. 80 und 86 f.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 28 f.). Dementsprechend sieht auch § 9 Abs. 2 Satz 2 UIG (ebenso wie der hier im Hauptsacheverfahren maßgebliche § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) vor, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann.

52 Ebenfalls zu Recht angenommen hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Kapazität einer Anlage aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers keinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz genießt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anlage in einem förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt wird (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 52 f.). Entsprechendes gilt aus den vom Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs erläuterten Gründen für die Gesamtkapazität einer einzelnen Maschine oder eines einzelnen Geräts, um die oder das eine bestehende Anlage erweitert wird.

53 Der Senat teilt auch die Auffassung des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei sonstigen Angaben und Unterlagen, die zu den üblichen Antragsunterlagen in einem Genehmigungsverfahren gehören und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit eines Anlagenbetriebs durch eine Behörde oder im Fall einer Drittanfechtung durch ein Gericht überprüfen zu können, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisschutz nur aufgrund besonderer Gegebenheiten im Einzelfall in Betracht kommt. Insoweit wird ebenfalls gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

54 (bbb) Ausgehend davon enthalten die mit der Sperrerklärung freigegebenen Aktenbestandteile, soweit die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 zulässig ist, teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihr.

55 (aaaa) Dies gilt allerdings nicht für die von ihr insoweit angeführten Inhalte des Ordners 1.

56 Die ausgelassene Passage zwischen "Firma" und "Projektnummer" in der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Kopie von Blatt 1 enthält der Klägerin bekannte Daten.

57 Entsprechendes gilt für den ausgelassenen Text zwischen "Firma" und "hat" in den ersten beiden Zeilen des ersten Absatzes in der von ihr vorgelegten Kopie von Blatt 7 . Der Inhalt des auf Blatt 7 zudem ausgelassenen Textes zwischen "Schrotte" und "auf" in den ersten beiden Zeilen des zweiten Absatzes ergibt sich aus Nr. 7 und 12 der Anlage zur E-Mail der Beklagten an die Fachaufsichtsbehörde vom 20. Februar 2017, aus Nr. 3 der insoweit offengelegten Genehmigung vom 26. Juli 2001 und aus der von der Beigeladenen zu 1 zur Akte gereichten lärmtechnischen Stellungnahme vom 30. August 2019.

58 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf Blatt 15 unter 1.5 ist wegen Offenkundigkeit nicht wettbewerbsrelevant. Sollte die Beigeladene zu 1 angesichts ihrer mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 zu Blatt 15 erfolgten Bezugnahme auf "Investitionskosten" nicht die Angaben unter 1.5, sondern unter 1.6 meinen, so wurden diese bereits mit der Sperrerklärung gesperrt. Umfang und Leistung der Schrottschere unter 1.4 unterfallen als Kapazitätsangaben nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz; zudem wird die betreffende Schrottschere nicht mehr betrieben.

59 Auf Blatt 17 bis 25 sind Blatt 18, 20, 22 und 24 leer. Auf Blatt 17 und 19 sind die Informationen zur Schrottschere und zum Stromaggregat - wie ein Vergleich mit den betreffenden Formblättern in späteren Verfahren (Blatt 21 und 23 im Ordner 7 und Blatt 29 im Ordner 2) zeigt - nicht mehr aktuell; dass neben der Schrottschere auch das Stromaggregat nicht mehr betrieben wird, ergibt sich aus Blatt 567 im Ordner 1. Ob die Angaben auf Blatt 17 und 19 zum Lagerplatz noch zutreffen, ist unklar, weil dieser in den späteren Verfahren auf Blatt 21 und 23 im Ordner 7 und Blatt 27 und 29 im Ordner 2 nicht mehr erwähnt wird, sondern auf Blatt 9 im Ordner 7 und Blatt 133 im Ordner 2 lediglich eine neue Gesamtlagerfläche für die dort bezeichneten Schrottarten ausgewiesen wurde. Dies kann aber dahinstehen, weil die Eintragungen zum Lagerplatz zu "Charakterist. Größe", "max. Transportstrom" und "max. Speichermenge" Kapazitätsangaben sind. Die Größe der Gesamtlagerfläche hat die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschwerdebegründung zudem selbst nicht als geheimhaltungsbedürftig angesehen. Die weiteren Einträge zum Lagerplatz sind offenkundig oder nicht wettbewerbsrelevant. Dies gilt auch für die Aggregatzustände und Aufzählungen unter "Zusammensetzung Komponente", zumal der Homepage der Beigeladenen zu 1 (http://www...) zu entnehmen ist, dass einige der genannten NE-Metalle zu ihrem Lieferprogramm zählen. Die Eintragungen auf Blatt 21 und 23 sind offenkundig. Die Angaben auf Blatt 25 sind Umweltinformationen über Emissionen; jedenfalls die dortigen Einträge zur Schrottschere und zum Stromaggregat sind zudem überholt (vgl. Blatt 29 im Ordner 7 und Blatt 35 im Ordner 2).

60 Auf Blatt 37 sind die über die bereits mit der Sperrerklärung gesperrten Angaben hinausgehenden Eintragungen nicht wettbewerbsrelevant, weil die Schrottschere und das Stromaggregat nicht mehr betrieben werden. Es ist auch nicht dargetan, dass der Verwerter noch für die Beigeladene zu 1 tätig ist; dies wird in den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu Blatt 37 im Schriftsatz vom 18. Juni 2019 auch nicht behauptet; im entsprechenden Formblatt in späteren Verfahren (Blatt 41 im Ordner 7 und Blatt 47 im Ordner 2) werden andere Verwerter genannt.

61 Die über die bereits mit der Sperrerklärung auf Blatt 51 gesperrten Angaben hinausgehenden Einträge auf Blatt 49 und 51 sind überholt. Dies zeigt ein Vergleich mit Blatt 53 und 55 im Ordner 7 und Blatt 61 und 63 im Ordner 2.

62 Zum Inhalt der von 1994 datierenden summarischen Beschreibung der damaligen Anlage und des Verfahrens auf Blatt 61 bis 65 hat die Beigeladene zu 1 unter 3. der von ihr insoweit vorgelegten Genehmigung vom 26. Juli 2001 offengelegt, welche Schrottarten ihr mit welchen Transportmitteln geliefert werden, ebenso den wesentlichen weiteren Verfahrensgang. Die weiteren Informationen sind so allgemein, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beigeladene zu 1 durch eine Offenlegung Wettbewerbsnachteile erleiden sollte.

63 Auch eine Wettbewerbsrelevanz der Bewehrungspläne der Bodenplatten auf Blatt 103 bis 107 , der Aufstellungspläne auf Blatt 111 bis 117 und der Fundamentpläne auf Blatt 119 bis 127, die jeweils aus den 1990er Jahren stammen, hat die Beigeladene zu 1 nicht plausibel aufgezeigt, da es in den folgenden Jahrzehnten erhebliche betriebliche Änderungen gab. Dass die Pläne gegen Entgelt für sie erstellt wurden, führt nicht dazu, dass sie in inhaltlicher Hinsicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisschutz genießen. Andernfalls wäre es möglich, sich einen Geheimnisschutz von Unterlagen durch die entgeltliche Beauftragung Dritter mit ihrer Erstellung zu erkaufen.

64 Weshalb sich eine Offenlegung der nach der durch die Sperrerklärung erfolgten Sperrung der Kosten in dem Firmenangebot aus dem Jahr 1994 auf Blatt 131 bis 159 verbleibenden Angaben negativ auf die Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1 auswirken soll, erschließt sich nicht, zumal das auf Blatt 131 zum dritten Spiegelstrich aufgeführte Bemessungsdatum überholt ist. Soweit die Beigeladene zu 1 geltend macht, aus den technischen Daten zur Entwässerung könne auf die Anlagenkapazität geschlossen werden, unterfällt diese nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz. Aus den damaligen Angaben kann nach inzwischen knapp 30 Jahren nicht auf Art und Umfang der aktuellen Inputmengen geschlossen werden.

65 Daher ist das amtliche Schreiben von 1994 auf Blatt 179 bis 182, das sich auch zu den Unterlagen auf Blatt 131 bis 159 verhält, ebenfalls nicht geheimhaltungsbedürftig, zumal die Entwässerungsplanungen überholt sind und die in dem Schreiben unter 5. und 6. thematisierte Behandlung ausweislich Blatt 133 im Ordner 2 nicht mehr stattfindet.

66 Entsprechendes gilt für die Unterlagen aus den 1990er, teils 1980er Jahren zur geplanten Entwässerung auf Blatt 207 bis 251 und Blatt 291 bis 403 .

67 Eine Wettbewerbsrelevanz der Angaben auf Blatt 253 bis 281 ist - soweit die Beschwerde insoweit zulässig ist - ebenfalls nicht ersichtlich. Die in der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Kopie von Blatt 253 ausgelassenen Daten hinter "Firma" und hinter "Fa." sind der Klägerin bekannt. Die in der von ihr vorgelegten Kopie von Blatt 257 ausgelassenen Informationen unter 3. sind teils bekannt, teils überholt und im Übrigen so allgemein, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Schlüsse gezogen werden können. Letzteres gilt auch für den ausgelassenen Text ab 4.1.02 in der von ihr vorgelegten Kopie von Blatt 259 und die Nebenbestimmungen auf Blatt 261 bis 281 .

68 Die Gebühren auf Blatt 255 unter 1.5, Blatt 283 unter 6., Blatt 289 unter 3. und auf Blatt 473 wurden bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

69 (bbbb) Demgegenüber enthält der vom Verwaltungsgericht angeforderte Teil des Ordners 2, soweit er mit der Sperrerklärung freigegeben wurde und soweit die Beschwerde zulässig ist, mehrere Geschäftsgeheimnisse von ihr:

70 Auf Blatt 47 sind dies alle Eintragungen in der Tabelle. Sie enthalten detailliert aufgeschlüsselte Informationen zu Art und Umfang der aussortierten Schrotte und Störstoffe sowie zu deren namentlich bezeichneten Verwertern. Die Beigeladene zu 1 hat plausibel aufgezeigt, dass eine Offenlegung wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auf ihre Abnehmerstruktur und Kalkulation ermöglicht.

71 Auf Blatt 57 handelt es sich bei den Eintragungen in den Tabellen unter 1. und 4. um Geschäftsgeheimnisse. Diese Informationen sind entgegen der Annahme des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs im Gegensatz zu den weiteren Angaben auf Blatt 57 nicht offenkundig. Sie sind auch kalkulationsrelevant, weil sie Rückschlüsse auf die Personalkosten der Beigeladenen zu 1 zulassen.

72 Alle weiteren von der Beigeladenen zu 1 angeführten Aktenbestandteile des Ordners 2 enthalten demgegenüber, soweit zu prüfen, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihr:

73 Auf Blatt 9 im Abschnitt 2 ist die Anschrift des Betriebsgeländes nicht geheimhaltungsbedürftig. Sie wurde ausweislich Blatt 365 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht und u. a. in der von der Beigeladenen zu 1 mit Auslassungen vorgelegten Genehmigung vom 4. Februar 2010 erwähnt. Daraus kann auch auf die ungefähre Größe des Betriebsgeländes geschlossen werden. Wofür die Anlage genehmigt wurde, ergibt sich aus Nr. 7 und 12 der Anlage zur E-Mail der Beklagten an die Fachaufsichtsbehörde vom 20. Februar 2017 und aus der von der Beigeladenen zu 1 zur Akte gereichten lärmtechnischen Stellungnahme vom 30. August 2019.

74 Beim Abschnitt 3 auf Blatt 9 und 11 wurden ausweislich Blatt 365 die maximalen werktäglichen und die maximal genehmigten jährlichen Betriebsstunden der Schrottschere, ihre Durchsatzleistung und die genehmigte Jahreskapazität der gesamten Anlage öffentlich bekannt gemacht. Die Betriebszeiten der Gesamtanlage sind offenkundig und wurden in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt. Die genehmigte Gesamtlagerkapazität unterfällt als Kapazitätsangabe nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz. Dass eine Offenlegung der beispielhaft genannten Schrottarten, die von der Schrottschere verarbeitet werden können, zu Wettbewerbsnachteilen der Beigeladenen zu 1 führen kann, ist nicht hinreichend dargetan; welche dieser Schrottarten im Allgemeinen eine höhere Durchsatzleistung erzielt, ist offenkundig.

75 Die Informationen auf Blatt 25 unter 1.4 in den Rubriken "Umfang/​Leistung", "Gegenstand der Änderung" und "Umfang/​Leistung der bestehenden Anlage" wurden laut Blatt 365 öffentlich bekannt gemacht.

76 Die Angaben auf Blatt 29 in den Spalten "kontinuierlich Betriebszeiten" und "max. Transportstrom" sind Kapazitätsangaben. Die maximale Betriebszeit der "BE 4.2 Schrottschere" wurde zudem öffentlich bekannt gemacht (Blatt 365).

77 Alle Eintragungen auf Blatt 35 unter "Emissionsvorgang" sind Umweltinformationen über Emissionen. Die Informationen in der Unterrubrik "zeitliche Lage" sind zudem offenkundig und wurden zur "BE 4.2 Schrottschere" in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt. Die Angaben in den Unterrubriken "rel. Häufigkeit und Einzeldauer" und "Gesamtdauer ca. h/a" zur "BE 4.2 Schrottschere" wurden außerdem öffentlich bekannt gemacht (Blatt 365).

78 Die Angaben auf Blatt 49 sind offenkundig bzw. bekannt. Dass die Beigeladene zu 1 Eisen- und Nichteisenschrotte umschlägt, hat sie in der von ihr zur Akte gereichten lärmtechnischen Stellungnahme vom 30. August 2019 offengelegt. Die diesbezüglichen Abfallschlüssel ergeben sich aus der Anlage zu § 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis. Die Eintragung unter "Masse t/a" ist eine Kapazitätsangabe, die auch öffentlich bekannt gemacht wurde (Blatt 365). Verwerter werden nur allgemein, nicht namentlich bezeichnet. Die Beigeladene zu 1 erwähnt auf ihrer Homepage (http://www...), dass sie solche Verwerter beliefert.

79 Bei Blatt 61 und 63 ist eine Wettbewerbsrelevanz der Volumina der Tanks nicht erkennbar. Dass Wettbewerber - wie die Beigeladene zu 1 geltend macht - daraus möglicherweise Rückschlüsse auf verwendete Maschinen schließen können, lässt keine hinreichend konkreten wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse zu. Die Zahl der Arbeitnehmer unter 8. auf Blatt 61 ist mangels weiterer Angaben etwa zur konkreten Beschäftigung, zum Arbeitsentgelt oder zu Voll- oder Teilzeitarbeit nicht aussagekräftig genug, um daraus kalkulationsrelevante Rückschlüsse zu ziehen.

80 Die Durchsatzleistung der Schrottschere auf Blatt 81 unter 1.2 ist eine Kapazitätsangabe, die zudem öffentlich bekannt gemacht wurde (Blatt 365).

81 Auf Blatt 83 wurde die Gebühr unter 1.5 bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

82 Die Fortschreibung vom 28. September 2009 eines Lageplans auf Blatt 87 enthält ebenfalls keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Soweit die Standorte der Anlagenteile noch aktuell sind, sind sie teilweise in der Örtlichkeit oder auf im Internet frei abrufbaren Satellitenbildern zu sehen, woraus auch auf die Größe geschlossen werden kann. Die in der Zeichnung erwähnten Durchsatzleistungen der Schrottscheren sind Kapazitätsangaben und wurden zudem teilweise in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt.

83 Auch Blatt 89 bis 157 enthalten, soweit es sich nicht ohnehin um leere Seiten oder Einlegeblätter handelt, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1:

84 Die in Blatt 93 bis 119 enthaltenen beiden Schreiben einer GmbH an die Beigeladene zu 1 zu Lärmmessungen vom 15. und 17. September 2009 geben Ergebnisse von Messungen wieder, die von außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommen wurden und dort auch von anderen Personen vorgenommen werden können. Das Ergebnis der erstgenannten Messung hat die Beigeladene zu 1 in einem mit "Position 2" überschriebenen Dokument offengelegt. Das Ergebnis der zweitgenannten Messung wird in der von ihr vorgelegten lärmtechnischen Stellungnahme vom 30. August 2019 wiedergegeben. Im Übrigen betreffen - wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - die Angaben in den Schreiben zu aus anderen Quellen stammenden Immissionen den Betrieb der Beigeladenen zu 1 von vornherein nicht und handelt es sich bei den Angaben und Einschätzungen zu Immissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1 in den Berichten im Wesentlichen um Umweltinformationen über Emissionen. In den Berichten offenbart sich auch kein exklusives technisches Wissen. Dass die Schreiben gegen Entgelt angefertigt wurden, ist aus den insoweit zu Blatt 103 bis 127 im Ordner 1 angeführten Gründen unerheblich.

85 Soweit die auf Blatt 121 bis 129 genannten technischen Daten nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 Rückschlüsse auf die Kapazität einer ihrer Schrottscheren zulassen sollen, unterfällt die Kapazität nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz. Die Stundenleistung auf Blatt 123 wird zudem nur als "ca.-Angabe" mit einer Spannbreite angegeben. Dass die von der Beigeladenen zu 1 eingesetzte Schrottschere diese Bandbreite ausschöpfen darf, ergibt sich aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (Blatt 365). Blatt 121 enthält außerdem die Einschränkung "oder vergleichbar". Auf Blatt 129 wurden sich zudem technische Änderungen vorbehalten.

86 Die auf Blatt 133 unter "Vorhaben" genannte Gesamtlagerkapazität genießt als Kapazitätsangabe keinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz. Die dort ferner angegebene ungefähre Gesamtlagerfläche hält die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschwerdebegründung selbst nicht für geheimhaltungsbedürftig.

87 Daher ist auch die auf Blatt 135 zu 1.1 angeführte ungefähre Gesamtlagerfläche nicht geheimhaltungsbedürftig. Der dort ferner angegebene maximale Dauerbetrieb in Stunden wurde öffentlich bekannt gemacht (Blatt 365). Die ungefähre Größe der gesamten Anlage ist aus den zu Blatt 9 Abschnitt 2 aufgezeigten Gründen nicht geheimhaltungsbedürftig. Die weiteren Informationen auf Blatt 135 bis 149 sind so allgemein, dass nicht erkennbar ist, inwieweit eine Offenlegung zu Wettbewerbsnachteilen der Beigeladenen zu 1 führen soll.

88 Die topographische Karte auf Blatt 153 und das Luftbild auf Blatt 157 geben offenkundige Umstände wieder.

89 Die Gefährdungsbeurteilungen auf Blatt 161 bis 225 und Blatt 245 bis 307 enthalten ebenfalls keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Dies gilt auch für die Angaben zur Anzahl der "Mitarbeiter gewerblich" und "Mitarbeiter Verwaltung" auf Blatt 163 und 245. Diese sind aus den zur Zahl der Arbeitnehmer auf Blatt 61 genannten Gründen nicht wettbewerbsrelevant.

90 Die Gebühren auf Blatt 323, 327, 357 und 361 wurden bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

91 (cccc) Hinsichtlich des Ordners 3 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs die Freigabe der Angaben in den Zeilen "Bauwert" und "Rohbaukosten" auf Blatt 95 bereits rechtskräftig für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus finden sich im Ordner 3, soweit die Beschwerde zulässig ist, Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 auf Blatt 53, 55, 61 und 63 in den Texten von § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 13 Abs. 2 und § 16 des laut Beklagter noch laufenden Nutzungsvertrags zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. Weitere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 sind weder dargetan noch ersichtlich.

92 (dddd) Ordner 4 enthält, soweit er mit der Sperrerklärung freigegeben wurde und soweit die Beschwerde zulässig ist, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1.

93 Dies gilt bei Blatt 17 zunächst für die Hydrauliköl-Füllmenge der Schrottschere. Denn diese Schrottschere wird nicht mehr betrieben. Es ist auch nicht dargetan, dass der Altölentsorger noch für die Beigeladene zu 1 tätig ist. Auf Blatt 37 im Ordner 1, der das erste Genehmigungsverfahren betrifft, wurde die betreffende Firma noch als Verwerter von Altöl aufgeführt, im entsprechenden Formblatt in späteren Verfahren auf Blatt 41 im Ordner 7 und Blatt 47 im Ordner 2 nicht mehr.

94 Die Gebühren auf Blatt 41 unter 1.5 und Blatt 47 unter 6. wurden bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

95 Auf Blatt 71 wurden die voraussichtlichen Kosten unter 1.6 bereits mit der Sperrerklärung gesperrt. Die Eintragungen unter 1.4 zu Umfang und Leistung der Schrottschere sind Kapazitätsangaben; zudem werden beide Schrottscheren nicht mehr betrieben.

96 Daher sind auch auf Blatt 73 und 75 die Eintragungen zu beiden Schrottscheren nicht geheimhaltungsbedürftig. Hinsichtlich der Angaben zum Lagerplatz gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu Blatt 17 und 19 im Ordner 1.

97 Die Eintragungen auf Blatt 81 und 83 sind Umweltinformationen über Emissionen. Zudem sind sie zum Teil offenkundig und zum Teil - wie ein Vergleich mit Blatt 29 und 31 im Ordner 7 sowie Blatt 35 und 37 im Ordner 2 zeigt - überholt.

98 Auf Blatt 95 wurden die Mengenangaben der entstehenden Reststoffe bereits mit der Sperrerklärung gesperrt. Damit sind ersichtlich die Angaben in den Spalten "Volumen m³/a" und "Masse t/a" gemeint. Die weiteren Angaben zu den beiden Schrottscheren sind nicht geheimhaltungsbedürftig, weil sie nicht mehr betrieben werden. Es ist auch nicht dargetan, dass der Verwerter noch für die Beigeladene zu 1 tätig ist; dies wird in den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu Blatt 95 im Schriftsatz vom 18. Juni 2019 auch nicht behauptet; im entsprechenden Formblatt in späteren Verfahren (Blatt 41 im Ordner 7 und Blatt 47 im Ordner 2) werden andere Verwerter genannt. Die verbleibenden allgemein formulierten Daten zum Lagerplatz sind nicht wettbewerbsrelevant.

99 Die Angaben zur Abfallentsorgung auf Blatt 97 sind veraltet. Dies zeigt ein Vergleich mit Blatt 43 im Ordner 7 und Blatt 51 im Ordner 2.

100 Die Eintragungen auf Blatt 103 sind weitgehend überholt. Dies folgt aus einem Vergleich mit Blatt 57 im Ordner 2. Soweit sie noch aktuell sind, sind sie teils offenkundig und im Übrigen nicht wettbewerbsrelevant. Insbesondere Beginn und Ende der Arbeitszeit sind offenkundige Umstände, die auch in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt wurden.

101 Die Einträge auf Blatt 107 sind ebenfalls größtenteils veraltet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Blatt 53 im Ordner 7 und Blatt 61 im Ordner 2. Die Mengenangabe unter 10. ist aus den zu Blatt 61 und 63 im Ordner 2 genannten Gründen nicht geheimhaltungsbedürftig.

102 Die Angaben auf Blatt 109 sind nicht mehr aktuell. Dies folgt aus einem Vergleich mit Blatt 55 im Ordner 7 und Blatt 63 im Ordner 2.

103 Die Erläuterungen auf Blatt 111 und 117 betreffen eine nicht mehr betriebene Schrottschere und sind so allgemein, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Schlüsse möglich sind. Welche Transportmittel verwendet werden, ist offenkundig und ergibt sich auch aus der Homepage der Beigeladenen zu 1 (http://www...). Die auf Blatt 117 erwähnte Leistung der abgeschafften Schrottschere ist zudem eine Kapazitätsangabe.

104 Die Betriebsanleitung der Schrottschere auf Blatt 121 bis 125 ist nicht wettbewerbsrelevant, weil diese Schrottschere nicht mehr betrieben wird.

105 Auch eine Wettbewerbsrelevanz der Schallimmissionsprognose vom 18. Mai 2000 einschließlich ihrer vier Anhänge auf Blatt 131 bis 217 erschließt sich nicht. Soweit in der Schallimmissionsprognose Angaben zu aus anderen Quellen stammenden Immissionen an dem Messpunkt gemacht werden, betreffen diese - wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - den Betrieb der Beigeladenen zu 1 von vornherein nicht. Die Angaben und Einschätzungen zu Immissionen ihres Betriebs sind im Wesentlichen Umweltinformationen über Emissionen. Den Inhalt des im Anhang 4 befindlichen Gutachtens vom 22. Oktober 1996 (Blatt 165 bis 187) hat die Beigeladene zu 1 zudem teilweise in einem mit "Position 24" überschriebenen Dokument offengelegt. Die Schallimmissionsprognose und das Gutachten beziehen sich darüber hinaus auf eine überholte betriebliche Situation. Nachfolgend wurden insbesondere die ersten beiden Schrottscheren durch eine 2003 genehmigte dritte Schrottschere ersetzt (letztes Blatt im Ordner 4) , 2009 wurde eine vierte Schrottschere genehmigt, deren Betriebszeiten im selben Jahr erweitert wurden, außerdem wurde 2008 die Errichtung einer Lärmschutzwand angezeigt. In der Schallimmissionsprognose nebst Gutachten offenbart sich auch kein exklusives technisches Wissen; vielmehr erfolgte die Beurteilung anhand der darin bezeichneten Regelwerke. Dass die Schallimmissionsprognose gegen Entgelt für die Beigeladene zu 1 erstellt wurde, ist aus den insoweit zu Blatt 103 bis 127 im Ordner 1 angeführten Gründen unerheblich.

106 Blatt 219 bis 243 enthalten ebenfalls keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Blatt 221 und 225 sind öffentlich zugänglich. Es handelt sich um Auszüge aus einem Bebauungsplan und einer Karte. Auch die auf Blatt 227 erläuterte örtliche Lage gibt offenkundige Umstände wieder. Blatt 231 ist ein Aufstellungsplan einer nicht mehr existenten Schrottschere. Blatt 235 und 239 sind so allgemein formuliert, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse möglich sind. Für Blatt 237 wird auf die Ausführungen zum Doppel auf Blatt 17 Bezug genommen. Der Lageplan auf Blatt 241 ist, wie ein Vergleich mit Blatt 151 im Ordner 7 zeigt, teilweise überholt. Soweit er noch aktuell ist, gibt er in der Örtlichkeit oder auf Satellitenbildern im Internet zu sehende offenkundige Umstände wieder. Es handelt sich um eine übliche Antragsunterlage in einem Genehmigungsverfahren, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit eines Anlagenbetriebs durch eine Behörde oder im Fall einer Drittanfechtung durch ein Gericht überprüfen zu können. Besondere Gegebenheiten im Einzelfall, aus denen sich gleichwohl eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, sind nicht ersichtlich. Letzteres gilt auch für den Entwässerungsplan von 1998 auf Blatt 243.

107 Für den Lageplan auf Blatt 299 gelten die Erwägungen zu Blatt 241.

108 (eeee) Ordner 5 enthält, soweit er mit der Sperrerklärung freigegeben wurde und soweit die Beschwerde zulässig ist, Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1.

109 Dies betrifft auf Blatt 131 im zweiten Absatz die Gewichtsangabe des täglich angelieferten Schrottes, weil es sich um einen nicht offenkundigen Umstand handelt, der Rückschlüsse auf ihre Kalkulation zulässt. Die Anzahl der anliefernden Fahrzeuge ist hingegen in der Örtlichkeit zu sehen. Die restliche Beschreibung der Betriebsabläufe ist ebenfalls offenkundig und/​oder so allgemein, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse möglich sind.

110 Die weiteren von der Beigeladenen zu 1 angeführten Inhalte des Ordners 5 enthalten, soweit zu prüfen, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihr:

111 Auf Blatt 43 wurden die Kostenbeträge unter 1.6 bereits mit der Sperrerklärung gesperrt. Die Angabe unter 1.4 zu "Umfang/​Leistung" der noch betriebenen Schrottschere ist eine Kapazitätsangabe.

112 Entsprechendes gilt bei Blatt 45 für die Eintragungen unter "Charakterist. Größe" zu den vier Schrottscheren. Die betreffenden Einträge zu den Schrottscheren 1 und 2 sind zudem nicht mehr aktuell, weil sie nicht mehr betrieben werden, und die betreffende Angabe zur Schrottschere 2 in Nr. 18 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt wurde. Hinsichtlich der Daten zum Lagerplatz gelten die Ausführungen zu Blatt 17 und 19 im Ordner 1.

113 Auf Blatt 49 sind die Angaben zu den Betriebszeiten der Schrottscheren und zu "max. Transportstrom" – wie ein Vergleich mit Blatt 29 im Ordner 2 und Blatt 23 im Ordner 7 zeigt - überholt. Hinsichtlich der Daten zum Lagerplatz und der Komponentenzusammensetzung gelten die Ausführungen zu Blatt 17 und 19 im Ordner 1.

114 Die Eintragungen auf Blatt 53 und 55 sind Informationen über Emissionen. Außerdem zeigt ein Vergleich mit Blatt 29 und 31 im Ordner 7 und Blatt 35 und 37 im Ordner 2, dass sie teilweise überholt sind. Die Angaben zur zeitlichen Lage geben zudem offenkundige Umstände wieder, die auch in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt wurden.

115 Auf Blatt 67 wurden die Mengenangaben der entstehenden Reststoffe bereits mit der Sperrerklärung gesperrt. Damit sind ersichtlich die Angaben in den Spalten "Volumen m³/a" und "Masse t/a" gemeint. Es ist nicht dargetan, dass der darüber hinaus genannte Verwerter noch für die Beigeladene zu 1 tätig ist; dies wird in den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu Blatt 67 im Schriftsatz vom 18. Juni 2019 auch nicht behauptet; im entsprechenden Formblatt in späteren Verfahren (Blatt 41 im Ordner 7 und Blatt 47 im Ordner 2) werden andere Verwerter genannt. Die restlichen Angaben betreffen zum Teil abgeschaffte Schrottscheren und sind im Übrigen so allgemein, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse möglich sind.

116 Die Einträge auf Blatt 69 sind ausweislich eines Vergleichs mit Blatt 43 im Ordner 7 und Blatt 51 im Ordner 2 veraltet.

117 Die Eintragungen auf Blatt 75 sind weitgehend überholt. Dies folgt aus einem Vergleich mit Blatt 57 im Ordner 2. Soweit sie noch aktuell sind, sind sie offenkundig oder nicht wettbewerbsrelevant. Insbesondere Beginn und Ende der Arbeitszeit sind offenkundige Umstände, die auch in Nr. 10 und 11 der Tabelle der Beigeladenen zu 1 offengelegt wurden.

118 Die Angaben auf Blatt 79 sind weitgehend überholt. Dies folgt aus einem Vergleich mit Blatt 53 im Ordner 7 und Blatt 61 im Ordner 2. Die Mengenangabe unter 10. ist aus den zu Blatt 61 und 63 im Ordner 2 genannten Gründen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1.

119 Die Einträge auf Blatt 81 sind ebenfalls größtenteils nicht mehr aktuell. Dies folgt aus einem Vergleich mit Blatt 55 im Ordner 7 und Blatt 63 im Ordner 2. Soweit sie noch aktuell sind, sind sie offenkundig und/​oder so allgemein, dass daraus keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse möglich sind.

120 Soweit die auf Blatt 91 bis 105 genannten technischen Daten der noch betriebenen Schrottschere nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 Rückschlüsse auf deren Kapazität zulassen sollen, unterfällt diese nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz. Die Stundenleistung auf Blatt 97 ist zudem nur eine "ca.-Angabe" mit einer Spannbreite. Auf Blatt 103 wurden sich ferner technische Änderungen vorbehalten.

121 Bei den Plänen auf Blatt 109 und 113 ist nicht ersichtlich, dass es sich um exklusives technisches Wissen der Beigeladenen zu 1 handelt und weshalb sie bei einer Offenlegung Wettbewerbsnachteile erleiden sollte. Dass die Pläne gegen Entgelt für sie erstellt wurden, ist aus den insoweit zu Blatt 103 bis 127 im Ordner 1 angeführten Gründen unerheblich.

122 Die Lärmprognose von 2003 einschließlich Anlagen auf Blatt 123 bis 178 enthält keine über das zu Blatt 131 festgestellte Geschäftsgeheimnis hinausgehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Soweit darin Angaben zu aus anderen Quellen stammenden Immissionen gemacht werden, betreffen diese - wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - den Betrieb der Beigeladenen zu 1 von vornherein nicht. Die Angaben und Einschätzungen zu Immissionen ihres Betriebs sind im Wesentlichen Umweltinformationen über Emissionen. Teilweise werden in der Lärmprognose auch offenkundige Umstände beschrieben (örtliche Lage, Betriebsabläufe, soweit sie von außen beobachtet werden können, Betriebszeiten, Anlieferungs- und Verlademodalitäten). Teilweise hat die Beigeladene zu 1 den Inhalt der Lärmprognose in einem mit "Position 16" überschriebenen Dokument offengelegt. Darüber hinaus bezieht sich die Lärmprognose auf die auf Blatt 143 im Ordner 5 beschriebene betriebliche Situation. Nachfolgend wurde 2009 eine vierte Schrottschere genehmigt, deren Betriebszeiten mit Genehmigung im selben Jahr erweitert wurden. Dementsprechend heißt es in dem Schreiben auf Blatt 231 bis 233, dass die Situation im Nachgang zur Lärmprognose grundlegend anders sei. In der Lärmprognose offenbart sich auch kein exklusives technisches Wissen; vielmehr wurde die Beurteilung anhand der darin bezeichneten Regelwerke vorgenommen. Dass die Lärmprognose gegen Entgelt für die Beigeladene zu 1 erstellt wurde, ist aus den insoweit zu Blatt 103 bis 127 im Ordner 1 angeführten Gründen unerheblich.

123 Für den Lageplan auf Blatt 197 gelten die Erwägungen zu Blatt 241 im Ordner 4.

124 Bei den Ansichten auf Blatt 241 bis 251 ist nicht ersichtlich, dass sie exklusives technisches Wissen der Beigeladenen zu 1 beinhalten. Inwieweit eine Offenlegung dieser aus den Jahren 1995 bis 2003 stammenden Dokumente für die Beigeladene zu 1 einen Wettbewerbsnachteil begründen soll, erschließt sich nicht.

125 Entsprechendes gilt für die Pläne auf Blatt 255 bis 259, die Beschreibung der Schrottschere und die allgemeinen Konstruktionsmerkmale von Schrottscheren des betreffenden Typs auf Blatt 271 bis 279 sowie den Plan eines Öltanks und einer Ölwanne auf Blatt 283 .

126 Das schalltechnische Gutachten vom 30. Oktober 2003 in der Revision 1 vom 7. November 2003 auf Blatt 299 bis 387 enthält ebenfalls keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Teilweise beinhaltet es öffentlich zugängliche Unterlagen. Dies betrifft Blatt 335 (Ausschnitt aus topografischer Karte) und Blatt 337 (Ausschnitt aus dem Falk-Städteatlas). Teilweise werden darin offenkundige Umstände beschrieben (örtliche Lage, Betriebsabläufe, soweit sie von außen beobachtet werden können, Betriebszeiten, Anlieferungs- und Verlademodalitäten). Teilweise wurde der Inhalt von der Beigeladenen zu 1 in einem mit "Position 13" überschriebenen Dokument offengelegt. Die Zahlenangabe auf Blatt 303 ist eine Kapazitätsangabe. Im Übrigen hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend angenommen, dass die Angaben in dem Gutachten zu aus anderen Quellen stammenden Immissionen den Betrieb der Beigeladenen zu 1 nicht betreffen und dass es sich bei den Angaben und Einschätzungen zu Immissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1 im Wesentlichen um Umweltinformationen über Emissionen handelt. In dem Gutachten offenbart sich auch kein exklusives technisches Wissen. Vielmehr wurde die Beurteilung anhand der darin genannten Regelwerke vorgenommen. Eine Wettbewerbsrelevanz erschließt sich auch deshalb nicht, weil sich das Gutachten nicht auf die aktuelle betriebliche Situation bezieht. Nachfolgend wurde 2009 eine vierte Schrottschere genehmigt, deren Betriebszeiten mit Genehmigung im selben Jahr erweitert wurden. Dass das Gutachten gegen Entgelt für die Beigeladene zu 1 erstellt wurde, ist aus den insoweit zu Blatt 103 bis 127 im Ordner 1 angeführten Gründen unerheblich.

127 Die Gebühr auf Blatt 395 unter 1.7 wurde bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

128 Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 enthalten schließlich die ausgelassenen Passagen in den ansonsten von ihr in Kopie offengelegten Blatt 397 und 399 . Der Text unter 3.3. und 3.4 auf Blatt 397 enthält allgemeine abfall- und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, deren Wettbewerbsrelevanz sich nicht erschließt. Der Text zwischen "Schrotten" und "beantragt" im ersten Absatz auf Blatt 399 ergibt sich aus Nr. 7 und 12 der Anlage zur E-Mail der Beklagten an die Fachaufsichtsbehörde vom 20. Februar 2017. Die auf Blatt 399 unter Nr. 5 ausgelassene Gebühr wurde bereits mit der Sperrerklärung gesperrt.

129 (ffff) Im Ordner 6 sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 weder dargetan noch ersichtlich. Der Ordner enthält Unterlagen zu ihrer Änderungsanzeige von 2007 zur Zwischenlagerung und Behandlung von Stoßdämpfern und die Entscheidung der Beklagten, mit der die Freistellung dieses Vorhabens von der Genehmigungsbedürftigkeit bestätigt wurde. Nach den Angaben des von der Beigeladenen zu 1 beauftragten Ingenieurbüros auf Blatt 9 in dem Ordner handelt es sich bei den Stoßdämpfern um eine "verschwindend geringe Menge" im Vergleich zur Gesamttonnage, sodass eine Wettbewerbsrelevanz nicht erkennbar ist.

130 (gggg) Zum Ordner 7 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs die Freigabe des Betrags nach dem Wort "Gebührenfestsetzung" auf Blatt 143 rechtskräftig für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus finden sich in dem Ordner, soweit die Beschwerde zulässig ist, folgende Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1:

131 Auf Blatt 9 enthalten die Absätze 5 und 6 wettbewerbsrelevante Einzelheiten zum Umschlag an Abfällen.

132 Auf Blatt 41 sind alle Eintragungen in der Tabelle aus den zu Blatt 47 im Ordner 2 angeführten Gründen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1.

133 Auf Blatt 155 sind alle Angaben, die auf die Formulierung "Containern zwischengelagert" im Text, in der Tabelle und in der Fußnote folgen, aus den zu Blatt 41 genannten Gründen ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1.

134 Weitere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 sind nicht ersichtlich. Solche finden sich insbesondere nicht in den Auslassungen in den ansonsten von ihr in Kopie vorgelegten Blatt 71 (Doppel von Blatt 253 im Ordner 1), Blatt 75 (Doppel von Blatt 257 im Ordner 1), Blatt 77 (Doppel von Blatt 259 im Ordner 1), Blatt 125 (Doppel von Blatt 397 im Ordner 5) und Blatt 127 (Doppel von Blatt 399 im Ordner 5). Insoweit wird auf die Ausführungen zum jeweiligen Doppel verwiesen. Auch die jeweils ausgelassene Telefaxnummer auf Blatt 141, 143, 145 und 147 in den vorgelegten Kopien dieser Blätter auf den Seiten 49 RS, 51, 51 RS und 53 der Beiakte XII ist kein Geschäftsgeheimnis, weil die Beigeladene zu 1 sie im Geschäftsverkehr verwendet. Die auf Blatt 53 unter 8. genannte Zahl der Arbeitnehmer ist aus den zu Blatt 61 im Ordner 2 genannten Gründen kein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1.

135 (hhhh) Zum Ordner 9 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs die Freigabe des letzten Absatzes auf Blatt 77 und der Beträge hinter den Worten "Gesamtkosten", "Baukosten (...)" und "Anlagekosten" auf dem ersten so paginierten Blatt 109 rechtskräftig für rechtswidrig erklärt. Der Ordner enthält, soweit die Beschwerde zulässig ist, keine darüber hinausgehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Er beinhaltet Unterlagen zu einem eingestellten Verfahren betreffend einen Antrag von 1998 auf Genehmigung einer Trockenlegungsanlage für Kraftfahrzeuge, die nicht erteilt wurde.

136 (iiii) Soweit die genannten Akteninhalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 enthalten, ist die Freigabeerklärung wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.

137 (bb) Auch personenbezogene Daten sind i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO dem Wesen nach geheim zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).

138 (aaa) Sie werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst. Bei juristischen Personen - wie der Beigeladenen zu 1 - ist der Schutz personenbezogener Daten allerdings nur einschlägig, wenn die Daten in erster Linie natürliche Personen betreffen und nur in dieser Weise vermittelt der juristischen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 8). An der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten fehlt es, wenn sie in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden oder anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11) oder dem jeweiligen Kläger bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 13).

139 (bbb) Nach Maßgabe dessen enthalten die Ordner, soweit sie einer inhaltlichen Prüfung unterliegen, nur wenige schützenswerte personenbezogene Daten, auf die sich die Beigeladene zu 1 berufen kann. Dies sind auf Blatt 295 im Ordner 7 die durchgestrichenen, aber noch lesbaren Vor- und Nachnamen. Die betreffenden natürlichen Personen stehen ausweislich des Organigramms in einem so engen Verhältnis zur Beigeladenen zu 1, dass ihre personenbezogenen Daten in dieser Weise vermittelt auch ihr zuzuordnen sind.

140 Nicht hingegen kann sich die Beigeladene zu 1 auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der ihr nur als juristischer Person zuzuordnender und im Geschäftsverkehr verwendeten Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern berufen, die auf etlichen Blättern erwähnt werden. Ebenso wenig schützenswert sind die Namen und geschäftlichen Kontaktdaten ihrer Geschäftsführer als ihre gesetzlichen Vertreter (§ 35 GmbHG). Entsprechendes gilt für die Namen und geschäftlichen Kontaktdaten des Prokuristen. Denn die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB), was die Verwendung des Namens nach außen hin beinhaltet. Die Beigeladene zu 1 kann sich auch nicht auf den Schutz personenbezogener Daten der in den Unterlagen explizit als ihre Ansprechpartner angeführten natürlichen Personen berufen.

141 (ccc) Hinsichtlich der festgestellten schützenswerten personenbezogenen Daten, auf die sich die Beigeladene zu 1 berufen kann, ist die Freigabeerklärung mangels Ermessensausübung rechtswidrig.

142 (cc) Schließlich ist die Freigabeerklärung auch im Hinblick auf einige bislang unveröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke, hinsichtlich derer der Beigeladenen zu 1 die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts übertragen wurde, ermessensfehlerhaft. Denn der zur Erstveröffentlichung Berechtigte kann ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung bislang unveröffentlichter Werke haben.

143 (aaa) Ein noch nicht veröffentlichtes, urheberrechtlich geschütztes Werk ist dann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO. Denn das daran bestehende Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers ist nicht nur einfachrechtlich durch § 12 Abs. 1 UrhG geschützt, sondern Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 51; BT-Drs. 4/270 S. 43 f.), welches grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334 <339> und vom 5. März 1971 - I ZR 94/69 - NJW 1971, 885 <886>; Bullinger, in: Wandtke/​Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, Vor §§ 12 ff. Rn. 16; Engel, in: Götze/​Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rn. 28; D. Lorenz/C. Krönke, in: Kahl/​Waldhoff/​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2023, Art. 2 Rn. 295; Klass, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Anhang zu § 12 - Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 15). Es schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 54). Wird - wie hier - die Ausübungsberechtigung am Erstveröffentlichungsrecht übertragen, steht dem Erwerber ein grundrechtlich geschütztes Entscheidungsrecht über die weitere Geheimhaltung zu.

144 (bbb) Beruft sich der Inhaber oder Ausübungsberechtigte des Erstveröffentlichungsrechts auf ein Geheimhaltungsinteresse, ist bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu beachten, dass durch ein urheberrechtliches Erstveröffentlichungsrecht eine prozessuale Einsichtnahme nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis, das Urheberpersönlichkeitsrecht zu beschränken und Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen, auch eine prozessuale Nutzung nicht veröffentlichter Werke durch § 45 UrhG in beschränktem Umfang eingeräumt.

145 Für die Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO enthält § 45 UrhG ermessensleitende Vorgaben, die - vorbehaltlich des Vorliegens anderer Weigerungsgründe - die Freigabe eines noch nicht veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Werks für das Hauptsacheverfahren nahelegen können. Nach § 45 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Gerichte und Behörden dürfen gemäß § 45 Abs. 2 UrhG für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist nach § 45 Abs. 3 UrhG auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist dem Urheber die zustimmungsfreie und kostenlose Nutzung auch eines noch nicht veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Werkes in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zuzumuten, weil das Werk in diesen Fällen nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis- oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffende Entscheidung benutzt wird (vgl. BT-Drs. 4/270 S. 63, BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 43). Um eine solche Nutzung als Beweismittel für das Hauptsacheverfahren geht es auch bei der Aktenvorlage nach § 99 VwGO.

146 Allerdings sind nach der bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigenden Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 S. 10) die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Urheberrechte für Zwecke der Rechtspflege (Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie) von einem Drei-Stufen-Test abhängig (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie). Danach dürfen diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden (erste Stufe), in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird (zweite Stufe) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (dritte Stufe). Dies ist nicht nur eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, sondern auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 47 m. w. N.). Dadurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. EuGH, Urteile der Großen Kammer vom 29. Juli 2019 - C-516/17, [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​625], Spiegel Online GmbH - Rn. 54 und - C-469/17, [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​623], Funke Medien NRW GmbH - Rn. 57).

147 Da mit der Akteneinsicht für prozessuale Zwecke auf der ersten Stufe ein von der Richtlinie anerkannter Ausnahmetatbestand vorliegt, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die normale Verwertung des Werkes durch die Vorlage nach § 99 VwGO und das daraus folgende Akteneinsichtsrecht im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird. Dies wäre der Fall, wenn diese Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb träte, also in die Primärverwertung eingegriffen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 59 m. w. N.). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 ‌- C-435/12 [ECLI:​​EU:​​C:​​2014:​​254], ACI Adam BV - Rn. 39; BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 49). Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte werden jedoch durch eine bloße Akteneinsichtnahme nur selten berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 43, anders Beschluss vom 4. Januar 2024 - 20 F 3.22 - Rn. 35).

148 Schließlich ist auf der dritten Stufe zu untersuchen, ob durch die Vorlage eines noch nicht veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Werkes nach § 99 VwGO und das daraus folgende Akteneinsichtsrecht die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden. Insoweit ist abzuwägen, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt; die konkrete Nutzung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 60 m. w. N. und vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 28). Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 29. Juli 2019 - C-469/17, Funke Medien NRW GmbH - Rn. 76). Dazu gehören beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung und das Gewicht der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 51 m. w. N.).

149 Dabei wird eine ungebührliche Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des Erstveröffentlichungsberechtigten eher selten sein, wenn es nur um die einmalige Akteneinsicht in einen singulären Prozess geht.

150 Dementsprechend ist die Ermessensbetätigung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO unionsrechtlich dahingehend vorgezeichnet, dass auch unveröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke - vorbehaltlich des Vorliegens anderer Weigerungsgründe - im Regelfall für das Hauptsacheverfahren freizugeben sind. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie 2001/29/EG würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 42 m. w. N.).

151 Hingegen wird eine ungebührliche Rechtsbeeinträchtigung eher vorliegen, wenn im Hauptsacheverfahren voraussetzungslose Informationsansprüche geltend gemacht werden, die jedermann zustehen; insoweit sind die kumulativen Wirkungen durch eine sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 40 f.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 195; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <415>).

152 Die Gefahr, dass sukzessive eine Vielzahl von Klägern durch ihre prozessualen Akteneinsichtsrechte Kenntnis von nicht veröffentlichten Werken erlangen, ist zwar geringer als bei einer behördlichen Akteneinsichtsgewährung. Das Gericht der Hauptsache hat es nämlich in der Hand, den Umfang der vorzulegenden Akten zu bestimmen. Daher kann es auch bei einer Vielzahl gleichgerichteter Prozesse einer sukzessiven Aushöhlung des Erstveröffentlichungsrechts dadurch entgegenwirken, dass es in Wiederholungsfällen auf die Anforderung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der (erneuten) Sachprüfung verzichtet. Jedoch kann der Inhalt einmal vom Hauptsachegericht angeforderter und ihm nach § 99 VwGO vorgelegter Akten nicht dauerhaft als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Dies folgt schon daraus, dass die Besetzung des Hauptsachegerichts Veränderungen nach Maßgabe der jährlichen Geschäftsordnungsbeschlüsse unterliegt. Daher kommt eine Freigabe unveröffentlichter Werke für das Hauptsacheverfahren wegen des damit zwangsläufig verbundenen Akteneinsichtsrechts - wenngleich in abgeschwächter Form - einer Beeinträchtigung des Erstveröffentlichungsrechts gleich, wenn im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren voraussetzungslose Informationszugangsansprüche geltend gemacht werden, die von jedermann geltend gemacht werden können.

153 Zwar bleibt davon das Ergebnis des Drei-Stufen-Tests im Hinblick auf die ersten beiden Stufen unberührt. Ein anderes Ergebnis ist aber auf der dritten Stufe denkbar (siehe auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 26 f.). Dementsprechend hat die Aufsichtsbehörde in Zwischenverfahren, in deren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren voraussetzungslose Informationszugangsansprüche in Rede stehen, die von jedermann geltend gemacht werden können, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und zu erläutern, ob eine Freigabe des Werkes für das Hauptsacheverfahren und das daraus folgende Akteneinsichtsrecht die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt. Ist dies der Fall, ist das Werk zu sperren, andernfalls ist es für das Hauptsacheverfahren freizugeben.

154 (ccc) Ausgehend davon ist hier die Freigabe einiger Aktenbestandteile - teils wegen Ermessensausfalls, teils wegen Ermessensfehlgebrauchs - rechtswidrig. Dies betrifft im Ordner 2 Blatt 87, 93 bis 101 und 105 bis 119, im Ordner 3 Blatt 113 und im Ordner 7 Blatt 151.

155 (aaaa) Diese Dokumente sind dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO, weil es sich um noch nicht veröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Lärmgutachten vom 16. September 2009 (Ordner 2 Blatt 93 bis 101) und vom 21. September 2009 (Ordner 2 Blatt 105 bis 119) sind geschützte Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die Lageplanfortschreibungen vom 5. November 2007 (Ordner 3 Blatt 113), vom 17. September 2008 (Ordner 7 Blatt 151) und vom 28. September 2009 (Ordner 2 Blatt 87) sind geschützte Darstellungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Sie erfüllen die Voraussetzungen des vom Gerichtshof der Europäischen Union werkartenübergreifend harmonisierten urheberrechtlichen Werkbegriffs.

156 Danach muss es sich zum einen um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist; zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde seine Schaffung hingegen durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, fehlt die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität. Zum Ausdruck gebracht werden muss die Schöpfung durch einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Juli 2019 ‌- C-469/17, Funke Medien - NRW GmbH - Rn. 19 ff. und vom 11. Juni 2020 ‌- C-833/18 [ECLI:​​EU:​​C:​​2020:​​461], Slet Brompton Bicycle Ltd - Rn. 22 ff. m. w. N.).

157 Auch fachwissenschaftliche Gutachten können danach urheberrechtlich geschützte Werke sein. Zwar muss sich die Herleitung ihrer Ergebnisse an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 24; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 185). Eine Einsicht des Senats in die Originalunterlagen hat ergeben, dass die beiden Lärmgutachten diesen Anforderungen genügen.

158 Ebenso können Entwürfe zu Bauwerken die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - BauR 2011, 878 Rn. 23). Dies ist nach dem Ergebnis der Einsicht des Senats in die Originalunterlagen bei den drei Lageplanfortschreibungen der Fall.

159 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Werke schon veröffentlicht wurden. Insbesondere wurden sie mit dem Einreichen als Teil der Antragsunterlagen bei der Beklagten noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; ebenso wenig war damit eine (konkludente) Zustimmung zur Veröffentlichung durch Zugänglichmachung über den bisherigen Personenkreis hinaus verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 31 ff. und 36 ff.).

160 (bbbb) Die Beigeladene zu 1 ist zwar nicht Urheberin dieser Werke, hat aber nachgewiesen, dass ihr insoweit die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts übertragen wurde. Ein Beteiligter kann sich im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO nur dann auf eine im Urheberrecht wurzelnde wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit eines Werkes berufen, wenn er Urheber des Werkes oder Ausübungsberechtigter des Erstveröffentlichungsrechts an dem Werk ist. Denn das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts allein dem oder den Urhebern des Werkes (§§ 7, 8 UrhG) zu. Es ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Allerdings kann die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts an dem Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) – einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 16 m. w. N.). Die Beigeladene zu 1 hat für die genannten Dokumente schriftliche Vereinbarungen vorgelegt, wonach ihr die alleinige Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts gestattet wurde.

161 (cccc) Der Beigeladene zu 2 war somit verpflichtet, das von der Beigeladenen zu 1 an diesen nicht veröffentlichten Werken geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO fehlerfrei zu berücksichtigen. Dies ist nicht geschehen.

162 Hinsichtlich der Lageplanfortschreibungen auf Blatt 113 im Ordner 3 und Blatt 151 im Ordner 7 wurde in der Sperrerklärung kein Ermessen ausgeübt. Denn der Beigeladene zu 2 hat laut Sperrerklärung eine Geheimhaltungsbedürftigkeit aufgrund von Urheberrechten nur für die von der Beigeladenen zu 1 im Schriftsatz vom 18. Juni 2019 bezeichneten Unterlagen geprüft. In diesem Schriftsatz werden die betreffenden Lageplanfortschreibungen nicht erwähnt.

163 Demgegenüber wurde zwar hinsichtlich der Lageplanfortschreibung auf Blatt 87 im Ordner 2 und der beiden Lärmgutachten (Ordner 2 Blatt 93 bis 101 und Blatt 105 bis 119) Ermessen ausgeübt. Denn diese Dokumente werden in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18. Juni 2019 thematisiert. Jedoch sind die Ermessenserwägungen insoweit fehlerhaft. Soweit die Freigabe damit begründet wird, dass dem Urheberschutz unterliegende Unterlagen in der Regel gerade zur Veröffentlichung bestimmt seien und hier für ein Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls für einen anschließenden Rechtsstreit erstellt worden seien, wird der grundrechtliche Schutz des Erstveröffentlichungsrechts ausgeblendet. Auch der darüber hinaus angeführte Umstand, dass die Beigeladene zu 1 nicht Urheberin der betreffenden Werke ist, sondern ihr das Erstveröffentlichungsrecht daran zur Ausübung übertragen wurde, führt nicht zu einem schwächeren Schutz des Erstveröffentlichungsrechts. Es fehlt an einer speziell auf die betreffenden Werke bezogenen Abwägung zwischen dem der Beigeladenen zu 1 daran zur Ausübung übertragenen Erstveröffentlichungsrecht auf der einen Seite und dem konkreten Informationsinteresse an den betreffenden Werken auf der anderen Seite.

164 (dddd) Hinsichtlich aller weiteren Akteninhalte kann sich die Beigeladene zu 1 schon deshalb nicht auf eine im Urheberrecht wurzelnde wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO berufen, weil es ungeachtet der Frage, ob es sich um unveröffentlichte, urheberrechtlich geschützte Werke handelt, an einem Nachweis der Übertragung der Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts auf die Beigeladene zu 1 fehlt. Haben Urheber und Auftraggeber nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht an dem Werk eingeräumt wird, so bestimmt sich dies gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - juris Rn. 44 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 40). Da die Unterlagen zur Einreichung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erstellt wurden, in dem keine Veröffentlichung durch Auslegung oder Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, war eine Übertragung der Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts für das Erreichen des Vertragszwecks nicht unerlässlich. Zudem ist auf den betreffenden Unterlagen teilweise ausdrücklich ein Vorbehalt von Urheberrechten durch die Urheber aufgebracht.

165 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.